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Kanzlei ARISTON
Gailenbach 8
86368 Gersthofen
In unserer Kanzlei werden seit mehr als 20 Jahren mit öffentlicher Bestellung und Vereidigung Wirtschaftsgutachten für Gerichte erstellt. Dabei haben wir uns auf steuerliche und betriebswirtschaftliche Fragestellungen spezialisiert.
Gerichte schätzen unsere Fachkunde, Transparenz und Nachvollziehbarkeit unserer Gutachten sowie die Ergebnisorientierung bei der Aufgabendurchführung.
Unsere Vorgehensweise
Ersteinschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten eines Gutachtens – so können Streitparteien entscheiden, ob sie die streitige Auseinandersetzung weiterführen.
Erstellung eines qualitativ hochwertigen Gutachtens – als fundierte Grundlage für richterliche Entscheidungen.
Professionelle Vertretung der Gutachten in Gerichtsterminen – in Präsenz oder Online.
In unseren Gutachten kommt unser berufspraktischer Erfahrungsschatz zum Ausdruck. Als langjähriger Wirtschaftsprüfer und Fachberater für Unternehmensnachfolge.
Unser Leistungsspektrum
– Gutachten zur Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen in familien-, erb-, und gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen.
– Gutachten zur Bemessung von Abfindungen bei Gesellschafterwechsel.
– Gutachten bei Rechtsstreitigkeiten aufgrund nachträglicher Kaufpreisanpassung.
In unseren Gutachten kommen verschiedene Bewertungsmethoden zum Einsatz
Bei der Erstellung von Unternehmensbewertungen wenden wir die sachgerechte Methode an, die dem Bewertungszweck entspricht. Als unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind wir keinen Verbands-Standards unterworfen. Wir wenden Standards bei Bedarf an, soweit dies möglich und sinnvoll ist.
Wir geben Ihnen auch gerne vorab eine kurze Ersteinschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten für ein Gutachten.
Profitieren Sie von unseren jahrzehntelangen Erfahrungen als Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei – durch fundierte Gutachten.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 35 Jahren in der Steuerberatung und mehr als 20 Jahren in der Wirtschaftsprüfung tätig. Deshalb kennen wir die Streitthemen aus dem gerichtlichen Alltag nicht nur aus der grauen Theorie, sondern direkt aus unserer beruflichen Praxis.
Im Bereich Steuerrecht und Betriebswirtschaft können wir in folgenden Bereichen für Sie tätig werden:
– Steuerschäden im Zusammenhang mit Steuerberaterhaftung (Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer)
– Latente Steuerlast auf Unternehmensvermögen in Scheidungsfällen
– Gebührenstreitigkeiten bei Steuerberater-Honoraren
– Sonstige Fragestellungen im Zusammenhang mit Steuern
– Unterhaltsrechtlich relevante Einkommensermittlung
– Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Buchführung und Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
– Verdienstausfallschäden im unternehmerischen und privaten Bereich
– Betriebsunterbrechungsschäden bei Unternehmen
– Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung
– Sonstige Fragestellungen aus dem Bereich der Betriebswirtschaft
Was Sie von unseren Gutachten erwarten können.
– Unsere Gutachten sind für fachliche Laien nachvollziehbar und für den Fachmann nachprüfbar.
– Durch permanente Fort- und Weiterbildung erweitern wir stetig unsere Kompetenz und Blickwinkel.
– Die Verwendung aktuellster Programme, Informations-Datenbanken und Fachliteratur ermöglichen umfassende Recherchen und tragen so zusätzlich zur Sicherheit unserer Gutachten bei.
Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Nach § 404 Abs. 3 ZPO sollen bevorzugt Sachverständige gewählt werden, die öffentlich bestellt sind. Die Geschäftsführerin der ARISTON GmbH, Frau Angelika Wagner, ist öffentlich bestellt und vereidigt von der Wirtschaftsprüferkammer (§ 17 WPO). Sie ist befugt, unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten (§ 2 Abs. 3 WPO)
Unsere Vorgehensweise
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite und analysieren Ihre Fragestellung, um so die geeignete Lösung für Sie zu finden.
Dabei können wir – je nach Fall – eine Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten eines anstehenden streitigen Verfahrens mit Ihnen besprechen.
Bei individuellen Gutachten können wir verschiedene Bewertungsspielräume analysieren und mit Ihnen umsetzen – gerne auch mit Ihrem anwaltlichen Berater.
Je nach Bedarf können wir in folgendem Umfang für Sie tätig werden:
– Kurzexpertise: fachkundige Beantwortung einer Sachfrage
– Kurzgutachten: Ein Gutachten in knapper Form mit Konzentration auf die wichtigsten Aspekte
– Ausführliches Gutachten in Hinblick auf die Verwendung in einem evtl. späteren Gerichtsverfahren
In unseren Gutachten kommt unser berufspraktischer Erfahrungsschatz zum Ausdruck. Als langjähriger Wirtschaftsprüfer und Fachberater für Unternehmensnachfolge.
Unser Leistungsspektrum
– Gutachten zur Bewertung von Unternehmen, Unternehmensanteilen und Geschäftsanteilen in familien-, erb-, und gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen.
– Gutachten zur Bemessung von Abfindungen bei Gesellschafterwechsel.
– Gutachten bei Rechtsstreitigkeiten aufgrund nachträglicher Kaufpreisanpassung.
In unseren Gutachten kommen verschiedene Bewertungsmethoden zum Einsatz
Bei der Erstellung von Unternehmensbewertungen wenden wir die sachgerechte Methode an, die dem Bewertungszweck entspricht. Als unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind wir keinen Verbands-Standards unterworfen. Wir wenden Standards bei Bedarf an, soweit dies möglich und sinnvoll ist.
Wir geben Ihnen auch gerne vorab eine kurze Ersteinschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten für ein Gutachten.
Profitieren Sie von unseren jahrzehntelangen Erfahrungen als Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei – durch fundierte Gutachten.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 35 Jahren in der Steuerberatung und mehr als 20 Jahren in der Wirtschaftsprüfung tätig. Deshalb kennen wir die Streitthemen aus dem gerichtlichen Alltag nicht nur aus der grauen Theorie, sondern direkt aus unserer beruflichen Praxis.
Im Bereich Steuerrecht und Betriebswirtschaft können wir in folgenden Bereichen für Sie tätig werden:
– Steuerschäden im Zusammenhang mit Steuerberaterhaftung (Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer)
– Latente Steuerlast auf Unternehmensvermögen in Scheidungsfällen
– Gebührenstreitigkeiten bei Steuerberater-Honoraren
– Sonstige Fragestellungen im Zusammenhang mit Steuern
– Unterhaltsrechtlich relevante Einkommensermittlung
– Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Buchführung und Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
– Verdienstausfallschäden im unternehmerischen und privaten Bereich
– Betriebsunterbrechungsschäden bei Unternehmen
– Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung
– Sonstige Fragestellungen aus dem Bereich der Betriebswirtschaft
Was Sie von unseren Gutachten erwarten können.
– Unsere Gutachten sind für fachliche Laien nachvollziehbar und für den Fachmann nachprüfbar.
– Durch permanente Fort- und Weiterbildung erweitern wir stetig unsere Kompetenz und Blickwinkel.
– Die Verwendung aktuellster Programme, Informations-Datenbanken und Fachliteratur ermöglichen umfassende Recherchen und tragen so zusätzlich zur Sicherheit unserer Gutachten bei.
Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießen aufgrund ihrer Qualifikation ein hohes Vertrauen vor Gericht, verschiedenen Behörden und in der Öffentlichkeit.
Auch Privatgutachten werden häufig positiver wahrgenommen, wenn sie von solchen Sachverständigen erstellt wurden.
Die Geschäftsführerin der ARISTON GmbH, Frau Angelika Wagner, ist öffentlich bestellt und vereidigt von der Wirtschaftsprüferkammer (§ 17 WPO). Sie ist befugt, unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten (§ 2 Abs. 3 WPO)
Konflikte zwischen Unternehmen oder Privatpersonen können oft vermieden werden, indem alternative Lösungen zum aufwendigen Gerichtsverfahren in Betracht gezogen werden. Ein Schiedsgutachten bietet hierbei eine effektive Möglichkeit. Es ermöglicht die Klärung von Sachfragen oder die Auslegung von Verträgen, ohne den langwierigen Prozess eines Gerichtsverfahrens.
Ein Schiedsgutachten ist vertraulich und trägt zur Erhaltung von Geschäfts- oder privaten Beziehungen bei. Es fördert häufig eine einvernehmliche Lösung innerhalb eines größeren Konflikts und strebt eine zügige Entscheidungsfindung zwischen den Parteien an, sei es schriftlich oder mündlich.
Normalerweise ist die Entscheidung des Schiedsgutachters bindend, jedoch bleibt eine Überprüfung durch ein staatliches Gericht möglich. Darüber hinaus kann der Schiedsgutachter die Parteien bei der Vereinbarung eines bindenden Vergleichs unterstützen.
Wir sind Mitglied im Verband „Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)“. Auf der Webseite des Verbands finden Sie umfangreiche Informationen zum Thema „Schiedsgutachten“ und „Mediation“. Hier gehts zur Verbandswebsite
Es gibt keine speziellen Gesetze, in denen die Begriffe „Schiedsgutachter“ oder „Schiedsgutachten“ geregelt sind. Zwei Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 317 BGB, § 319 BGB ) werden deshalb in der Gerichtspraxis und in der Fachliteratur teilweise direkt und teilweise analog angewendet.
Ein Schiedsgutachter muss eine Ermessensentscheidung in Richtung Interessenausgleich erzielen.
§ 317 BGB regelt das „billige Ermessen“. Dies bedeutet, dass der Sachverständige seine Entscheidung gründlich überlegt und dabei einen gewissen Spielraum für seine Beurteilung hat.
Wenn ein Schiedsgutachter Fakten feststellt oder Gesetze anwendet, muss seine Entscheidung nach Gerichtspraxis objektiv richtig sein. Dennoch muss sie nicht in jeder Hinsicht perfekt sein, sondern kann nur angefochten werden, wenn offensichtliche Fehler vorliegen.
Das Gesetz erlaubt dem Schiedsgutachter sogar noch mehr Spielraum: Gemäß § 319 Abs. 2 BGB kann vereinbart werden, dass der Schiedsgutachter das Ergebnis seines Gutachtens nach eigenem Ermessen festlegt. Diese Regelung gilt jedoch nur für Fälle, in denen der Schiedsgutachter beauftragt wird, eine Lücke im Vertrag zu füllen oder den Vertrag an neue Umstände anzupassen.
Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist nur dann nicht wirksam und kann nur aus diesem Grund vor Gericht angefochten werden, wenn sie offensichtlich unangemessen oder offensichtlich falsch ist. Wenn die Entscheidung nur Fehler aufweist, die nicht offensichtlich sind, bleibt sie verbindlich und der Sachverständige haftet folglich nicht.
Grundvertrag
Dies ist ein Vertrag beliebigen Inhalts und der zusätzlich eine Vereinbarung für ein Schiedsgutachten enthält. Auch eine spätere Schiedsgutachtenvereinbarung kann sich auf diesen Vertrag beziehen. Der Grundvertrag wird häufig als Ausgangs- oder Hauptvertrag bezeichnet.
Schiedsgutachten
Obwohl das Gesetz diesen Begriff nicht verwendet, wird unter den Paragraphen 317 und 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die „Bestimmung einer Leistung durch einen Dritten nach vernünftigem Ermessen mit verbindlicher Wirkung“ verstanden. Wie genau diese Leistungsbestimmung durchgeführt werden soll, ist gesetzlich nicht festgelegt. Entscheidend ist der Inhalt der Vereinbarung für das Schiedsgutachten. Das kann entweder eine kurze Antwort auf eine Frage sein, die von den Vertragsparteien gestellt wird, oder es kann ein umfassendes Gutachten eines Sachverständigen sein. Die Aufgabenstellung, der Ablauf des Verfahrens und der Umfang der Leistung werden ausschließlich von den beiden Parteien der Vereinbarung festgelegt.
Entscheiden ist, dass die Aussage des Dritten (des Schiedsgutachters) für beide Parteien bindend ist, unabhängig von Form und Umfang. Diese Verbindlichkeit muss sowohl in der Aufgabenstellung als auch in der Entscheidung des Schiedsgutachters deutlich werden. Fehlt diese Verbindlichkeit, handelt es sich lediglich um ein Privatgutachten.
Ein Schiedsgutachten kann vor Gericht angefochten werden kann, wenn offensichtliche Fehler vorliegen.
Schiedsgutachter
Nur natürliche Personen, die die Aufgaben in der Schiedsgutachtenvereinbarung erfüllen können, kommen als Schiedsgutachter in Frage. Sie sollten „Drittentscheider“ genannt werden, da ihre Entscheidung bindend ist und nicht nur eine unverbindliche Meinung darstellt. Diese Personen müssen über besondere Sachkunde und persönliche Eignung verfügen und unabhängig sowie unparteiisch sein. Die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet sich an. Der Schiedsgutachter muss eine Tatsache oder Leistung verbindlich für beide Vertragsparteien feststellen.
Schiedsgutachterabrede
Das ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der festgelegt wird, dass Meinungsverschiedenheiten oder Entscheidungen über den Inhalt, die Anpassung oder die Auslegung eines Vertrages von einem Schiedsgutachter für beide Vertragsparteien verbindlich geklärt werden sollen. Der Schiedsgutachter selbst ist nicht an dieser Vereinbarung beteiligt und wird daher auch nicht durch sie verpflichtet, selbst wenn er darin namentlich genannt wird. Wenn die Vertragsparteien die Bindungswirkung ausschließen oder einschränken, handelt es sich nicht um ein Schiedsgutachten, sondern um ein gewöhnliches Privatgutachten, das von beiden Parteien in Auftrag gegeben wird.
Schiedsgutachtervertrag
Das ist der Vertrag zwischen den Parteien, die sich auf ein Schiedsgutachten geeinigt haben, und dem Schiedsgutachter selbst. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Schiedsgutachter zur Erstellung des Gutachtens oder zur Festlegung einer anderen Entscheidung. Außerdem werden die Einzelheiten des Auftrags festgelegt, wie die Beschreibung des Auftrags, der Ablauf des Verfahrens, die Rechte und Pflichten sowie die Höhe des Honorars. Die rechtliche Einordnung dieses Vertrages ist in der Literatur umstritten und reicht von einem besonderen Vertragstyp bis hin zum Werkvertrag. Es ist daher ratsam, dass die Parteien, die sich auf ein Schiedsgutachten geeinigt haben, den Vertrag mit dem Schiedsgutachter so detailliert wie möglich ausgestalten. Die Anwendung des allgemeinen Vertragsrechts kann so auf ein Minimum reduziert werden.
Schiedsgutachterentscheidung
Der Schiedsgutachter kann seine Arbeit auf verschiedene Weisen ausführen, sei es durch ein ausführliches Gutachten oder einfach durch eine mündliche Entscheidung vor Ort. Die Vertragspartner, die sich auf das Schiedsgutachten geeinigt haben, legen fest, welche Art von Leistung sie vom Schiedsgutachter erwarten. Ein Schiedsgutachten ist eine Leistung, die von einer neutralen Person für die Vertragsparteien eines Vertrages erbracht wird und deren Ergebnis für beide verbindlich ist. Eine Schiedsgutachterentscheidung befasst sich hauptsächlich mit der Feststellung von Fakten und fachlichen Bewertungen. Die Beurteilung von Rechtsfragen ist ebenfalls möglich. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist nicht erkennbar, da es eine Ausnahme für Schiedsrichter und Schlichtungsstellen gibt, die auch auf Schiedsgutachter angewendet wird. Zudem wird eine Tätigkeit zur Streitschlichtung nicht als „rechtliche Prüfung im Einzelfall“ betrachtet.
Schiedsrichterliche Tätigkeit
Ein privater Schiedsrichter entscheidet außerhalb des Gerichts und seine Entscheidung ist rechtlich bindend, ähnlich wie ein Urteil eines ordentlichen Gerichts. Nachdem der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wurde, kann die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Das private Schiedsgerichtsverfahren wird in den Paragraphen 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Ob es sich um eine Schiedsgerichtsvereinbarung oder eine Schiedsgutachtenvereinbarung handelt, hängt weniger von den verwendeten Begriffen ab, sondern vielmehr von den Befugnissen der genannten „Entscheider-Personen“ ab. Wenn eine Überprüfung durch ein ordentliches Gericht völlig ausgeschlossen sein soll, liegt eine Schiedsgerichtsvereinbarung vor. Wenn jedoch eine gerichtliche Entscheidung für den Fall offensichtlicher Unangemessenheit oder offensichtlicher Unrichtigkeit möglich sein soll, handelt es sich um eine Vereinbarung für eine Schiedsgutachterleistung.
Ein Schiedsrichter entscheidet anstelle eines ordentlichen Gerichts endgültig über einen Rechtsstreit, während ein Schiedsgutachter lediglich bestimmte Sachverhalte feststellt, die unter bestimmten Voraussetzungen später gerichtlich überprüft werden können.
Es ist wichtig, vor Vertragsabschluss mit beiden Parteien abzuklären, ob es sich um eine Schiedsgutachterentscheidung oder ein schiedsrichterliches Verfahren handelt und welche Wirkung die Feststellungen nach dem Willen der Parteien haben sollen.
Ein Sachverständiger kann auch als Schiedsrichter tätig werden, indem er Mitglied eines Schiedsgerichts wird. Darüber hinaus kann ein Sachverständiger auch Gutachten im Auftrag eines Schiedsgerichts erstellen, wobei er in einem Werkvertragsverhältnis zu den Parteien steht.
Gerichtliches Gutachten
Auch dieses Gutachten hat keine rechtliche Bindungswirkung. Es liegt im Ermessen des Richters, ob er die Erkenntnisse des Gutachtens in seine Gerichtsentscheidung einbezieht. Allerdings können die Parteien eines Gerichtsverfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich vereinbaren, dass die Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen die Wirkung eines Schiedsgutachtens haben sollen.
Alternativ können die Parteien auch vereinbaren, dass ein bestimmtes Problem von einem Schiedsgutachter endgültig entschieden wird, bevor der Prozess fortgesetzt wird. In diesem Fall wird das Verfahren bis zur Entscheidung des Schiedsgutachters ausgesetzt.
Die Rechtsprechung und Fachliteratur orientieren sich bei der Erstellung von Schiedsgutachten an bestimmten Prinzipien, die aus dem gerichtlichen Verfahren (Zivilprozessordnung) abgeleitet werden. Diese Grundsätze beinhalten wichtige rechtliche Prinzipien wie das Recht auf Anhörung, die Gewährleistung eines fairen Verfahrens und die Anforderung, dass der Schiedsgutachter unparteiisch und unabhängig ist.
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsgutachters
Ein Schiedsgutachter muss unparteiisch sein. Wenn er persönliche Beziehungen zu einer der Parteien hat, wie Freundschaften oder Geschäftsbeziehungen, oder in einem Streit mit einer Partei verwickelt ist, muss er den Auftrag ablehnen. Es sei denn, die Parteien sind sich dieser Beziehungen bewusst und möchten ihn trotzdem beauftragen, und der Schiedsgutachter fühlt sich nach sorgfältiger Selbstprüfung dazu in der Lage. Während des Verfahrens muss der Schiedsgutachter beide Parteien über seine Vorgehensweise informieren. Dokumente, die er von einer Partei erhält, muss er auch der anderen Partei zur Verfügung stellen.
Persönliche Leistungserbringung
Der Schiedsgutachter muss die Entscheidung hauptsächlich selbst treffen und persönlich eine nötige Besichtigung vor Ort durchführen. Er kann jedoch für Vorbereitungsarbeiten Hilfskräfte einsetzen, aber er trägt die Verantwortung für ihre Arbeit und muss diese sorgfältig überwachen.
Gewährung rechtlichen Gehörs
Alle Parteien müssen die Möglichkeit haben, ihre Bedenken vorzubringen und ihre Unterlagen angemessen vorzulegen. Sie sollten auch zur Ortsbesichtigung eingeladen werden. Wenn Unterlagen angefordert oder Informationen eingeholt werden, muss die andere Partei ebenfalls informiert werden. Es ist auch wichtig, die Parteien nach ihren Ansichten zu relevanten Kriterien zu befragen. Der Sachverständige soll darüber informieren, welche Kriterien für die Erstellung seines Gutachtens wesentlich sind. Es ist möglich, dass die Parteien einvernehmlich auf das Recht verzichten, ihre Ansichten vorzutragen, zum Beispiel um das Verfahren zu beschleunigen.
Schweigepflicht
Der Schiedsgutachter unterliegt einer strengen Schweigepflicht. Unterlagen und Informationen, die er von den auftraggebenden Parteien im Rahmen des Schiedsgutachterverfahrens erhalten hat, muss er vertraulich behandeln und darf sie nicht an Dritte weitergeben oder nach Abschluss des Verfahrens für eigene Zwecke verwenden oder verwerten. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf eine spätere Zeugentätigkeit des Schiedsgutachters, es sein denn, er ist gesetzlich zur Aussage verpflichtet.
Verfahrensregeln
Für die Ausführung des Auftrags gibt es keine festen gesetzlichen Regeln, sodass der Schiedsgutachter sein Vorgehen weitgehend selbst bestimmen kann. Allerdings sind bestimmte Verfahren oder Verfahrensregeln verbindlich, wenn die Parteien sie vereinbart haben. Sollten diese Regeln jedoch nicht mehr zeitgemäß sein, muss der Schiedsgutachter darauf hinweisen.
Die Aufgaben des Schiedsgutachters ergeben sich aus der Vereinbarung mit den Parteien und dem konkretisierten Auftrag. Der Schiedsgutachter muss sich genau an diesen Auftrag halten und darf ihn weder rechtlich noch faktisch überschreiten.
Normalerweise liegt es im Ermessen des Schiedsgutachters, welche Methoden er zur Untersuchung und Bewertung verwendet. Wenn jedoch bestimmte Methoden vorgegeben sind, muss er sich daran halten. Wenn der Schiedsgutachter Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags für notwendig hält, müssen beide Parteien zustimmen.
Der Schiedsgutachter kann die Mitwirkung der Parteien bei seiner Arbeit einfordern. Diese haben sich vertraglich verpflichtet, den Schiedsgutachter bei seiner Arbeit zu unterstützen und alles zu vermeiden, was die Erstellung des Gutachtens erschwert oder behindert.
Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießen aufgrund ihrer Qualifikation ein hohes Vertrauen vor Gericht, verschiedenen Behörden und in der Öffentlichkeit.
Auch Privatgutachten werden häufig positiver wahrgenommen, wenn sie von solchen Sachverständigen erstellt wurden.
Die Geschäftsführerin der ARISTON GmbH, Frau Angelika Wagner, ist öffentlich bestellt und vereidigt von der Wirtschaftsprüferkammer (§ 17 WPO). Sie ist befugt, unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten (§ 2 Abs. 3 WPO)
Mit einer Mediation haben Sie die Möglichkeit, aussergerichtlich eine faire und dauerhafte Lösung für Ihren Konflikt zu finden. So können Sie auch in Zukunft mit der Gegenseite in Kontakt oder in Beziehung bleiben. Und Sie vermeiden einen teuren und langwierigen Rechtsstreit.
Mögliche Fälle: Gesellschafterstreit, Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter, Erbauseinandersetzungen, Konflikte zwischen Kunde / Lieferant uvwm.
Grundsätze einer Mediation: Freiwilligkeit der Parteien, Offenheit und Informiertheit, Eigenverantwortung / Autonomie, Vertraulichkeit, Neutralität und Allparteilichkeit des Mediators, Kenntnis der rechtlichen Situation
Bei Gericht haben Sie Anspruch auf ein Urteil – nicht auf „Ihr Recht“. Wir arbeiten nach einer mündlichen Einigung mit Rechtsanwälten zusammen, die dann eine rechtssichere Vereinbarung mit den Teilnehmern (Medianten) formulieren.
Gerne können Sie sich im Mediationsverfahren auch von Ihrem Anwalt begleiten lassen.
Wir sind Mitglied im gemeinnützigen Verband „Integrierte Mediation e.V.“. Auf der Webseite des Verbands finden Sie umfangreiche Informationen zum Thema „Mediation“. Hier gehts zur Verbands-Website